In einem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
- Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureissen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen; (bitte lassen Sie unser Obst an den Bäumen hängen!)
- wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
- Pflanzen oder Tiere anzusiedeln oder auszusetzen;
- das Gebiet ausserhalb dafür bestimmter Wege zu betreten;
- das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren sowie diese oder Anhänger dort abzustellen;
- ausserhalb dafür bestimmter Wege zu reiten oder Pferde mitzuführen;
- Hunde oder Katzen auf andere Weise als an einer kurzen Leine mitzuführen
- die Gewässer mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
- in den Gewässern zu baden oder zu tauchen;
- Drachen, Ballone, Raketen jeglicher Art, Modellflugkörper mit Eigenantrieb oder Flugmodelle im Gebiet steigen zu lassen;
- brennende oder glimmende Gegenstände oder Glas wegzuwerfen oder zurückzulassen oder Feuer zu machen;
- zu zelten oder zu lagern;
- die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören (z.B. Autotüren zuschlagen, Motor aufheulen lassen, laute Musik hören, etc.)
- das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen;
- bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern.
- Auf Hinweise zu gesonderten Verboten und Einschränkungen in den einzelnen Gebieten (zum Beispiel Verbot des Fahrradfahrens oder Verbot des Mitführens von Hunden) ist zu achten.
Bei Verstößen können drakonische Geldstrafen verhängt werden!
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( Quelle: https://www.abendblatt.de/hamburg/article109011313/ Die-wichtigsten-Verhaltensregeln-im-Naturschutzgebiet.html )
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